Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2021
§ 197

§ 197 – Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene

(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet in den folgenden Fällen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt: §§ 10 und 11, normal normal § 31, normal normal § 32 und normal normal § 101 Absatz 2 Nummer 3. normal normal normal arabic (2) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartellamt im Rahmen der folgenden Entscheidungen rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme: § 17 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, normal normal Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 und normal normal § 149 Absatz 6. normal normal normal arabic (3) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartellamt im Rahmen einer Maßnahme oder Entscheidung nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit § 92 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4, normal normal § 100 Absatz 3 Satz 3, normal normal § 102 Absatz 1 Nummer 5 und 6, normal normal § 105 oder normal normal § 106 normal normal normal arabic rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. (4) Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. (5) Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können. (6) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landesmedienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind. Im Falle einer Betroffenheit von Belangen von Rundfunk und vergleichbaren digitalen Diensten nach § 2 Absatz 7 Satz 1, wird die zuständige Landesmedienanstalt hierüber informiert und an eingeleiteten Verfahren beteiligt. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt prüft die Bundesnetzagentur auf der Grundlage dieses Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die Anordnung von Maßnahmen nach diesem Gesetz. (7) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange des Rundfunks und vergleichbarer digitaler Dienste nach § 2 Absatz 7 Satz 1 betroffen sind, mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle zusammen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesnetzagentur entscheidet in bestimmten Fällen gemeinsam mit dem Bundeskartellamt.
  • Vor dem Abschluss bestimmter Verfahren gibt die Bundesnetzagentur dem Bundeskartellamt die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  • Das Bundeskartellamt muss der Bundesnetzagentur ebenfalls vor dem Abschluss seiner Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  • Beide Behörden arbeiten zusammen, um eine einheitliche Auslegung des Gesetzes zu gewährleisten und relevante Informationen auszutauschen.
  • Die Bundesnetzagentur kooperiert mit den Landesmedienanstalten und informiert sie über relevante Verfahren im Bereich Rundfunk und digitale Dienste.